Spekulationssteuer
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Spekulationssteuer auf Immobilien und Aktien
Die Spekulationssteuer ist im § 23 EStG geregelt: Die Spekulationssteuer besteuert Spekulationsgeschäfte. Spekulationsgeschäfte sind private Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Ertrag und die Rückzahlung des Kapitals von vornherein ungewiss sind und bei denen Wirtschaftsgüter innerhalb bestimmter Fristen (Spekulationsfrist) veräußert werden. Außerdem gehören dazu auch alle Geschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (Termingeschäfte). Der Steuerpflichtige benötigt keine Spekulationsabsicht. Die fehlende Spekulationsabsicht führt trotzdem zur Spekulationssteuer. Zu den Spekulationsgeschäften gehört auch der Tausch von Fremdwährungsguthaben.
Für die Spekulationsbesteuerung von Immobilien und sonstige Gegenstände gilt nach wie vor die Spekulationsfrist.
Spekulationsfristen
Die für die Spekulationssteuer entscheidenden Spekulationsfristen wurden wie folgt verlängert:
bei (nicht selbst genutzten) Immobilien von 2 auf 10 Jahre.
anderen Wirtschaftsgütern von 6 Monaten auf 1 Jahr. Die Spekulationsfrist für Aktien ist ab 2009 entfallen. Die Spekulationsbesteuerung für Aktien mit der Abgeltungssteuer gilt immer - unabhängig von einer Haltefrist.
Wie Sie die Spekulationssteuer vermeiden können können Sie von einem Steuerberater erfahren.
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