Spekulationssteuer

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Spekulationssteuer auf Immobilien und Aktien

SpekulationssteuerDie Spekulationssteuer ist im § 23 EStG geregelt: Die Spekulationssteuer besteuert Spekulationsgeschäfte. Spekulationsgeschäfte sind private Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Ertrag und die Rückzahlung des Kapitals von vornherein ungewiss sind und bei denen Wirtschaftsgüter innerhalb bestimmter Fristen (Spekulationsfrist) veräußert werden. Außerdem gehören dazu auch alle Geschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (Termingeschäfte). Der Steuerpflichtige benötigt keine Spekulationsabsicht. Die fehlende Spekulationsabsicht führt trotzdem zur Spekulationssteuer. Zu den Spekulationsgeschäften gehört z. B. auch der Tausch von Fremdwährungsguthaben.

 

Spekulationsfrist

Die Spekulationsfrist für Aktien ist ab 2009 entfallen. Für die Spekulationsbesteuerung von Immobilien und sonstige Gegenstände gilt nach wie vor die Spekulationsfrist. Die für die Spekulationssteuer entscheidenden Spekulationsfristen wurden wie folgt verlängert:

  • Spekulationssteuer bei (nicht selbst genutzten) Immobilien von 2 auf 10 Jahre.

  • Die Spekulationsbesteuerung für Aktien mit der Abgeltungssteuer gilt immer - unabhängig von einer Haltefrist.

  • anderen Wirtschaftsgütern von 6 Monaten auf 1 Jahr. Hinweis

Wie Sie die Spekulationssteuer vermeiden können können Sie von einem Steuerberater erfahren.

 

Berechnung der Spekulationssteuer

Die Spekulationssteuer ist keine eigenständige Steuerart. Vielmehr handelt es sich um eine Einkunftsart im Rahmen der Einkommensteuer. Das bedeutet, Spekulationsgewinne bzw. auch - verluste werden bei der Einkommensteuer mit dem individuellen Steuersatz versteuert oder unterliegen bei der Spekulation mit Aktien der Abgeltungssteuer. Wie bieten zur Berechnung der "Spekulationssteuer" Ihnen einen kostenlosen online Einkommensteuerrechner und Lohnsteuerrechner an. Andere kostenlose Steuerprogramme finden Sie bei Dipl.-Kfm Michael Schröder, Steuerberater.

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