Die Spekulationsbesteuerung bei Immobilien
Willkommen bei Spekulationssteuer und Immobilien
Die
Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von Immobilien beträgt i.d.R. 10 Jahre. Hiervon gibt es jedoch 2
Ausnahmen. Trifft eine dieser Ausnahmeregelungen zu, handelt es sich nicht um ein Spekulationsgeschäft und die Veräußerung der Immobilie ist steuerfrei.
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In der ersten Ausnahme spricht der Gesetzgeber davon, dass eine Steuererhebung entfällt, wenn das zu veräußernde Wirtschaftsgut „im Zeitraum n der Anschaffung bzw.
Herstellung bis zur Veräußerung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Eigentümer die
Wohnung tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
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Die zweite Ausnahme greift, wenn das Objekt nicht ausschließlich zur Selbstnutzung gehalten wurde. Hierbei gibt der Gesetzgeber dann eine Zeitspanne vor, in dem
das Objekt mindestens selbst genutzt werden muss. Im Gesetzestext heißt es hierzu, dass im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren eine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken vorgelegen haben muss. Hierbei ist es dann nicht notwendig, dass es sich um volle Jahre handelt.
Wichtige Hinweise zur Spekulationssteuer auf Immobilien
Spekulationsfrist auf Immobilien ist teilweise verfassungswidrig
Berechnung der Spekualtionsfrist und des Spekulationsgewinns
Top Spekulationssteuer Immobilien
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Die Spekulationsfrist bei Immobilien wird ab 2009 nicht durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Es verbleibt also bei den bisherigen Spekulationsbesteuerung von Immobilien:
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Die Spekulationsfrist bei privaten und nicht selbst genutzten Immobilien hat sich 1999 von 2 auf 10 Jahre verlängert. Die Verlängerung der
Spekulationsfrist auf 10 Jahre ist teilweise verfassungswidrig (siehe unten).
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wurde entschieden, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre für die Veräußerung von
Immobilien als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Das gilt auch soweit zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung noch nicht
abgelaufen war, da die bloße Möglichkeit, Spekulationsgewinne später steuerfrei zu vereinnahmen, keine vertrauensrechtlich geschützte Position begründet.
Die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist ist jedoch insoweit verfassungswidrig, als mit der Gesetesänderung Wertzuwächse besteuert werden, die bis zum Zeitpunkt
der Gesetzesverkündung eingetreten sind und die nach Maßgabe der zuvor geltenden Rechtslage hätten steuerfrei realisiert werden können.
Es werden folgende Fälle unterschieden:
1. Spekulationsgeschäfte vor dem 1. April 1999
Der Gewinn aus einem Spekulationsgeschäft bei Immobilien, bei dem die Veräußerung auf einem nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. April 1999 abgeschlossenen Vertrag,
unterliegt nicht der Spekulationssteuer, wenn die für dieses Spekulationsgeschäft bis zur Gesetzesänderung geltende zweijährige Veräußerungsfrist abgelaufen war.
2. Spekulationsgeschäfte nach dem 31. März 1999 und abgelaufener Zweijahresfrist
Erfolgt die Veräußerung einer Immobilie auf Grund eines nach dem 31. März 1999 abgeschlossenen Vertrags und war für diese Veräußerung die vor der Gesetzesänderung geltende
zweijährige Spekulationsfrist bereits vor dem 1. April 1999 abgelaufen, so ist der Spekulationsgewinn in einen Anteil für den bis zur Gesetzesänderung entstandenen nicht
spekulationspflichtigen Wertzuwachs und in einen Anteil für den nach der Verkündung dieses Gesetzes entstandenen spekulationsteuerpflichtigen
Wertzuwachs aufzuteilen. Bei Spekulationsverlusten findet der Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 keine Anwendung.
Der spekulationssteuerpflichtige Wertzuwachses ist entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear
(monatsweise) zu ermitteln. Diese vereinfachte Regelung findet auf Antrag des Steuerpflichtigen keine Anwendung, wenn dieser einen tatsächlich höheren Wertzuwachs für den Zeitraum
zwischen der Anschaffung der Immobilie und der Gesetzesänderung nachweist.
Achtung: Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung abweichend von der Vereinfachungsregelung auch eine andere Aufteilung des Wertzuwachses zu
Ungunsten des Steuerpflichtigen durchführen.
Steuertipp: Mit einem Immobiliengutachten können Sie
Spekulationssteuer sparen, da oftmals ein höherer steuerfreier Wert Ihrer Immobilie nachgewiesen werden kann. Sie können mit unserer kostenlosen Immobilienbewertung online den Wert Ihrer Immobilie selbst ermitteln. Gerne überprüfen wir für Sie kostenlos,
ob sich eine Immobilienbewertung für Sie lohnen würde.
3. Spekulationsgeschäfte nach dem 31. März 1999 innerhalb der bis zur Gesetzesänderung geltenden zweijährigen Spekulationsfrist
Erfolgt die Veräußerung nach dem 31. März 1999 und ist für diese Veräußerung die vor der Gesetzesänderung geltende zweijährige Spekulationsfrist nicht vor dem 1. April 1999 abgelaufen,
unterliegt der Spekulationsgewinn insgesamt der Spekulationssteuer.. Eine Aufteilung in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Wertzuwachs findet nicht
statt.
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Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts maßgeblich. Das ist in der Regel der Abschluss des Kaufvertrags. Die
Freigrenze von 512 EURO dürfte bei Immobilien eine untergeordnete Rolle spielen. Seit 1999 können Verluste eines Jahres in das vorangegangene und die folgenden
Jahre rück- bzw. vorgetragen werden. Spekulationsverluste aus der Zeit vor 1999 werden nicht berücksichtigt.
Der Spekulationsgewinn ist bei Immobilien nicht nur die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungspreis. Der
Spekulationsgewinn ermittelt sich gem. § 23 Abs. 4 S. 1 EStG wie folgt:
Veräußerungspreis
- Anschaffungskosten
= Gewinn/ Verlust
+ bisher in Anspruch genommene Abschreibung (AfA)
- Veräußerungskosten
= Spekulationsgewinn
Die in Anspruch genommene AfA (Absetzungen für Abnutzung) und Sonderabschreibungen (z. B. auf Denkmalschutz-Immobilien) werden dem Gewinn wieder hinzu gezählt. Es
kann dazu führen, dass Sie trotzdem Sie weniger für Ihre Immobilie erlösen einen Spekulationsgewinn versteuern müssen, weil die AfA wieder rückgängig gemacht wird. Damit wird die Frage
der Spekulationssteuer besonders wichtig.
Steuertipp: Spekulationssteuer kann auch bei Eigentumsübertragungen in Rahmen einer Ehescheidung entstehen. Die Höhe des
Spekulationsgewinns und damit die Spekulationssteuer hängt oftmals von der Immobilienbewertung ab,
z. B. Einlage oder Entnahme. Auch bei der Erbschaftssteuer kann die
Immobilienbewertung einen erheblichen Einfluss auf die Besteuerung haben. Wir prüfen daher kostenlos, ob sich Gutachten für Ihre Immobilie
lohnt.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Download: Spekulationssteuer und Immobilien. Zum Thema Immobiliensteuerrecht erhalten Sie hier professionelle Steuerberatung.
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